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Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften – EfbV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016, 2786 - 2788)


1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. Logo der
Technischen Überwachungsorganisation
oder der Entsorgergemeinschaft
(Überwachungszeichen)
1.1 Name: _____
1.2 Straße: _____
1.3 Staat: _____ Bundesland: _____
Postleitzahl: _____
Ort: _____
3. Angaben zum Zertifikat
3.1 Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben): _____
3.2 Erstmalige Zertifizierung  oder Folgezertifizierung
3.3 Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt): _____
3.4 Das Zertifikat beinhaltet _____ Anlage(n).
3.5  Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n) _____).
3.6.  Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n) _____).
3.7. Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ.
4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz):
4.1 Name: _____
4.2 Straße: _____
4.3 Staat: _____ Bundesland: _____
Postleitzahl: _____ Ort: _____
4.4 Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist):
Registernummer (HRA, HRB etc.): _____ Registergericht: _____
5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten und Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft und die Bezeichnung
Entsorgungsfachbetrieb
gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen.
5.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG:
Zur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n) _____.
5.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Zur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur weiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n) _____.
6. Prüfungsdatum:
TT.MM.JJJJ
7. Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat:
7.1 Name: _____ Vorname: _____
7.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):
_____
8. Ausstellungsdatum:
TT.MM.JJJJ
9. Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation:
9.1 Name: _____ Vorname: _____
9.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):
_____

Anlage  _____  zum Zertifikat mit der Nummer  _____
Name des Entsorgungsfachbetriebes: _____
1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):
1.1 Bezeichnung des Standorts: _____
1.2 Straße: _____
1.3. Staat: _____ Bundesland: _____ Postleitzahl: _____ Ort: _____
2. Zertifizierte Tätigkeit
– Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten betroffen sind.
– Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen.
– Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen.
2.1 Sammeln Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.1.1 nur deutschlandweit
2.1.2 weltweit
2.2 Befördern Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.2.1 nur deutschlandweit
2.2.2 weltweit
2.3 Lagern Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)
2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6)
2.4 Behandeln Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)
2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6)
2.5 Verwerten Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
 vorbereitend  abschließend
2.5.1 Vorbereitung zur
Wiederverwendung

2.5.2 Recycling
2.5.3 sonstige Verwertung
2.6 Beseitigen Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
 vorbereitend  abschließend
2.7 Handeln Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.7.1 nur deutschlandweit
2.7.2 weltweit
2.8 Makeln Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.8.1 nur deutschlandweit
2.8.2 weltweit
3. Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen Anlagen ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage auszufüllen):



3.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG
Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG.
3.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als
3.2.1  Annahmestelle.
3.2.2  Rücknahmestelle.
3.2.3  Demontagebetrieb.
3.2.4  Schredderanlage.
3.2.5  sonstige Anlage zur weiteren
Behandlung.

4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV:
4.1  alle Abfallarten
4.2  alle nicht gefährlichen Abfälle
4.3  alle gefährlichen Abfälle
4.4  bestimmte Abfallarten
Abfallschlüssel
(ggf. mit „*“-Eintrag)
Abfallbezeichnung Einschränkungen/Bemerkungen
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2022 I 2240
Änderung durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25